Öffentlich bestellt und vereidigt – was steckt dahinter?
„Sachverständiger" ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung. Jeder darf sich so nennen. Geschützt sind nur die Zusätze – und genau auf die kommt es an.
Der ungeschützte Begriff
Es gibt keine Ausbildung, keine Zulassung und keine Kammerpflicht, um sich Sachverständiger oder Gutachter zu nennen. Das ist der Grund, warum die Qualität am Markt so weit auseinandergeht – und warum die Prüfung der Nachweise vor der Beauftragung so wichtig ist.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Der Zusatz „öffentlich bestellt und vereidigt" ist geschützt und darf nur führen, wer von einer Kammer bestellt wurde – je nach Fachgebiet von der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, der Architekten- oder der Landwirtschaftskammer. Grundlage ist § 36 der Gewerbeordnung.
Voraussetzung ist der Nachweis besonderer Sachkunde, die in einer Prüfung durch einen Fachgremium belegt werden muss und deutlich über dem Durchschnitt der Berufsangehörigen liegen muss. Hinzu kommen persönliche Eignung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und die Verpflichtung auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Die Bestellung wird befristet erteilt und muss verlängert werden.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind verpflichtet, Gerichtsgutachten zu erstatten. Ihre Gutachten haben deshalb vor Gericht besonderes Gewicht.
Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024
Diese Zertifizierung wird von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle vergeben, nicht von einer Kammer. Sie prüft ebenfalls Fachkompetenz in einem festgelegten Verfahren und wird regelmäßig überwacht. Sie ist der öffentlichen Bestellung fachlich weitgehend gleichwertig und dort verbreitet, wo es kein Kammer-Bestellungsverfahren gibt. Auch Gerichte erkennen sie an.
Freie Sachverständige
Freie oder „verbandsanerkannte" Sachverständige können ausgezeichnet arbeiten – der Titel allein sagt aber nichts über die Prüfungstiefe, weil die Vergabekriterien vom jeweiligen Verband abhängen. Achten Sie hier besonders auf Berufserfahrung, Referenzen, Berufshaftpflicht und darauf, ob der Gutachter bereits gerichtlich tätig war.
Woran Sie sich orientieren können
Fragen Sie vor der Beauftragung konkret nach: Wer hat bestellt oder zertifiziert, für welches Fachgebiet genau, bis wann gilt der Nachweis, wie hoch ist die Berufshaftpflicht und welche Weiterbildungen wurden zuletzt absolviert. Ein seriöser Sachverständiger beantwortet das ohne Zögern und legt die Unterlagen vor.
Häufige Fragen
Nein. Die Bezeichnung selbst darf jeder führen. Geschützt sind nur Zusätze wie „öffentlich bestellt und vereidigt" nach § 36 Gewerbeordnung sowie akkreditierte Zertifizierungen.
Beides sind belastbare Nachweise besonderer Sachkunde und werden vor Gericht anerkannt. Die öffentliche Bestellung erfolgt über eine Kammer, die Zertifizierung über eine akkreditierte Stelle. Welcher Weg üblich ist, hängt vom Fachgebiet ab.
Je nach Fachgebiet die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Architektenkammer oder die Landwirtschaftskammer. Die Kammern führen öffentlich einsehbare Verzeichnisse.
Nicht zwingend – das Gericht wählt den Sachverständigen nach fachlicher Eignung aus. In der Praxis werden aber überwiegend öffentlich bestellte oder zertifizierte Sachverständige beauftragt, weil deren Sachkunde bereits geprüft ist.
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