Gerichtsgutachter: Wie Sachverständige vor Gericht arbeiten
Wo Richter die Fachkenntnis fehlt, entscheidet oft das Gutachten eines Sachverständigen den Prozess. Dafür gelten strenge Regeln.
Wie das Gericht den Sachverständigen auswählt
Nach § 404 der Zivilprozessordnung wählt das Gericht den Sachverständigen aus. Es kann die Parteien auffordern, geeignete Personen zu benennen, und bevorzugt in der Praxis öffentlich bestellte Sachverständige, weil deren Sachkunde bereits geprüft ist. Einigen sich die Parteien auf einen Sachverständigen, ist das Gericht in der Regel an diese Einigung gebunden.
Pflichten des Gerichtsgutachters
§ 407a ZPO legt die zentralen Pflichten fest: Der Sachverständige muss unverzüglich prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt, er muss das Gutachten persönlich erstatten und darf Hilfskräfte nur für untergeordnete Arbeiten einsetzen. Er muss Gründe mitteilen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken könnten, und das Gericht informieren, wenn die Kosten den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigen.
Befangenheit
Die Parteien können einen Sachverständigen nach § 406 ZPO aus denselben Gründen ablehnen, aus denen ein Richter abgelehnt werden kann – etwa wenn er zuvor für eine Partei tätig war oder sich einseitig verhält. Wer sowohl privat als auch gerichtlich arbeitet, muss hier besonders sorgfältig sein.
Vergütung nach dem JVEG
Gerichtssachverständige werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz bezahlt. Es ordnet die Sachgebiete Honorargruppen mit festen Stundensätzen zu; hinzu kommen Auslagen. Die Sätze liegen häufig unter den Honoraren privater Aufträge, dafür bringt die Tätigkeit Ansehen und stetige Auslastung.
Haftung
Für ein unrichtiges Gutachten haftet der gerichtliche Sachverständige nach § 839a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Details im Ratgeber Berufshaftpflicht. Wer als Gerichtsgutachter tätig werden will, findet die Voraussetzungen im Ratgeber Öffentlich bestellt und vereidigt.
Häufige Fragen
Das Gericht nach § 404 ZPO. Es kann die Parteien um Vorschläge bitten. Einigen sich die Parteien auf einen Sachverständigen, ist das Gericht daran in der Regel gebunden.
Nicht zwingend, das Gericht wählt nach Eignung aus. In der Praxis werden aber bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt.
Nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) mit festen Stundensätzen je Honorargruppe zuzüglich Auslagen.
Ja, nach § 406 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit, etwa wenn er zuvor für die Gegenseite tätig war.
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