Gutachter nach dem Unfall – die richtige Reihenfolge
Wer nach einem Unfall zuerst die gegnerische Versicherung anruft und dann die Werkstatt, hat die Reihenfolge meist schon umgedreht.
Unmittelbar an der Unfallstelle
Sichern Sie zuerst die Unfallstelle und versorgen Sie Verletzte. Rufen Sie bei Personenschäden, unklarer Schuldfrage, Beteiligung von Mietwagen oder Firmenfahrzeugen und bei Fahrerflucht die Polizei. Ein polizeiliches Protokoll ist später ein wertvolles Beweismittel – es ersetzt aber kein Gutachten, weil es den Schadenumfang nicht bewertet.
Fotografieren Sie großzügig: Endstellung der Fahrzeuge, Bremsspuren, Schäden an beiden Fahrzeugen aus mehreren Winkeln, Kennzeichen, Straßenverlauf und Verkehrszeichen. Notieren Sie Namen und Anschriften von Zeugen. Unterschreiben Sie an der Unfallstelle kein Schuldanerkenntnis.
Danach: erst der Gutachter, dann die Werkstatt
Beauftragen Sie den Sachverständigen, bevor Sie das Fahrzeug reparieren lassen. Nach der Reparatur ist der Zustand nicht mehr feststellbar, und Positionen wie Wertminderung oder Restwert lassen sich nicht mehr belastbar ermitteln. Das ist der häufigste und teuerste Fehler nach einem Unfall.
Sie wählen den Gutachter selbst. Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung sein Honorar. Wenn die Versicherung Ihnen anbietet, „unbürokratisch einen eigenen Gutachter zu schicken", denken Sie daran, wer diesen bezahlt und in wessen Auftrag er bewertet.
Was im Gutachten steht
Ein vollständiges Schadengutachten enthält den Reparaturweg mit kalkulierten Kosten, den Wiederbeschaffungswert und – bei wirtschaftlichem Totalschaden – den Restwert, die merkantile Wertminderung, die voraussichtliche Reparatur- und Ausfalldauer sowie eine Fotodokumentation. Diese Positionen sind die Grundlage Ihrer Forderung.
Die merkantile Wertminderung wird oft übersehen: Ein reparierter Unfallwagen ist beim Verkauf weniger wert als ein unfallfreier, auch wenn er technisch einwandfrei instand gesetzt wurde. Diesen Betrag können Sie zusätzlich zu den Reparaturkosten verlangen.
Ihre weiteren Ansprüche
Neben Reparaturkosten und Wertminderung können unter anderem Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, Abschlepp- und Standkosten, eine Auslagenpauschale sowie Anwaltskosten ersatzfähig sein. Bei unverschuldetem Unfall trägt auch das Anwaltshonorar die Gegenseite – ein Grund, warum sich anwaltliche Hilfe hier fast immer lohnt.
Häufige Fragen
Nach Polizei und gegebenenfalls Rettungsdienst zuerst einen eigenen Kfz-Sachverständigen, nicht die gegnerische Versicherung und nicht die Werkstatt. Das Fahrzeug muss vor der Reparatur begutachtet werden.
Nein. Sie haben das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Dessen Honorar gehört bei unverschuldetem Unfall zum ersatzfähigen Schaden.
Der Wertverlust, den ein Fahrzeug allein dadurch erleidet, dass es als Unfallwagen gilt – unabhängig von der Qualität der Reparatur. Sie wird im Gutachten beziffert und kann zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend gemacht werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Jahresende. Warten Sie trotzdem nicht: Je mehr Zeit vergeht, desto schwerer wird die Beweisführung.
Weiterlesen
Was kostet ein Kfz-Gutachten?
Honorarhöhe, wer sie trägt und wann die Versicherung kürzen darf.
Ratgeber lesen →Verkehrswertgutachten für Immobilien
Kosten, Ablauf und wann ein Kurzgutachten nicht ausreicht.
Ratgeber lesen →Bauschäden und Baumängel
Feuchtigkeit, Risse, Schimmel – und wie Sie Beweise sichern.
Ratgeber lesen →Alle Experten-Ratgeber
Geprüfte Sachverständige finden
Qualifikationen, hinterlegte Nachweise und verifizierte Bewertungen – bundesweit, kostenlos für Auftraggeber.