Berufshaftpflicht für Sachverständige
Ein fehlerhaftes Gutachten kann Schäden in fünf- oder sechsstelliger Höhe auslösen. Die Berufshaftpflicht ist deshalb keine Formalie, sondern Existenzschutz.
Wofür Sachverständige haften
Beim Privatgutachten schließt der Sachverständige mit dem Auftraggeber einen Vertrag, in der Regel einen Werkvertrag. Ist das Gutachten fehlerhaft und entsteht dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, haftet der Sachverständige nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Unter bestimmten Umständen haftet der Sachverständige auch gegenüber Dritten, die sich erkennbar auf das Gutachten verlassen – etwa ein Käufer, dem der Verkäufer ein Wertgutachten vorlegt.
Haftung als gerichtlicher Sachverständiger
Für gerichtlich bestellte Sachverständige gilt eine eigene Regelung: Nach § 839a BGB haften sie für ein unrichtiges Gutachten, wenn sie es vorsätzlich oder grob fahrlässig erstellt haben und die gerichtliche Entscheidung darauf beruht. Einfache Fahrlässigkeit reicht hier nicht. Mehr zur Tätigkeit vor Gericht im Ratgeber Gerichtsgutachter.
Welche Schäden versichert sein müssen
Bei Gutachtern stehen Vermögensschäden im Vordergrund: Ein zu niedrig angesetzter Verkehrswert führt zu einem zu niedrigen Verkaufspreis, eine übersehene Vorschädigung zu einer falschen Regulierung. Viele allgemeine Betriebshaftpflichtpolicen decken solche reinen Vermögensschäden nicht oder nur eingeschränkt ab. Achten Sie deshalb auf eine Police, die ausdrücklich für Sachverständigentätigkeit gilt.
Deckungssummen und Voraussetzungen
Für die öffentliche Bestellung verlangen die Kammern in der Regel den Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflicht. Die üblichen Deckungssummen hängen stark vom Fachgebiet ab – bei Immobilienbewertungen mit hohen Werten liegen sie deutlich über denen einfacher Schadengutachten. Für das Gold-Siegel auf expertenbase.de setzen wir eine Deckung von mindestens drei Millionen Euro voraus.
Prüfen Sie außerdem die Nachhaftung: Ansprüche aus Gutachten können Jahre später geltend gemacht werden, auch nach Aufgabe der Tätigkeit.
Häufige Fragen
Gesetzlich ist sie nicht für alle vorgeschrieben, für die öffentliche Bestellung wird sie aber in der Regel verlangt. Angesichts möglicher Vermögensschäden ist sie in jedem Fall dringend zu empfehlen.
Nach § 839a BGB, wenn er das Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstellt hat und die gerichtliche Entscheidung darauf beruht.
Oft nicht, weil reine Vermögensschäden – der typische Schaden bei fehlerhaften Gutachten – häufig ausgeschlossen oder begrenzt sind. Wichtig ist eine Police speziell für Sachverständigentätigkeit.
Das hängt vom Fachgebiet und den begutachteten Werten ab. Bei Immobilienbewertungen sollte die Deckung deutlich höher liegen als bei einfachen Schadengutachten.
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